Beiträge

Lange, sehr lange ist es her, dass wir uns im Vorstand Gedanken zu einer völlig anderen Struktur der Leitungszeit-berechnung gemacht haben. Die Gedanken aus dem Jahre 2010 haben wir überarbeitet. Sie finden die Überarbeitung im weiteren Verlauf des Textes.

Parallel dazu haben wir sie sie in ein Excel-Tabellenwerk eingearbeitet. Dort können Sie die Daten Ihrer Schule(n) eingeben und bekommen als Ausgabe die Leitungszeit, die wir für die Arbeit in Ihrem System als gerechtfertigt ansehen. Sie finden unseren Leitungszeitrechner im Hauptmenü unter Service.

 

Leitideen für eine neue Leitungszeitberechnung für Schulleitungen der allgemeinbildenden Schulen (Stand Oktober 2018)

1. Die Leitungszeit ist für alle Schularten gleich!

  • Es gibt keine schulartbezogene Unterscheidung, ein Gymnasium bekommt die gleiche Leitungszeit wie eine Gemeinschafts- oder Grundschule gleicher Größe. Die Leitungszeit ist unabhängig von der Schulart und bei identischen Rahmenbedingungen der Schulen gleich groß.

2. Es gibt eine Mindestunterrichtsverpflichtung für Schulleitungen und Stellvertreter. Schulleitungen unterrichten mindestens 5, Stellvertretungen mindestens 10 Wochenstunden.

  • Der slvsh lehnt eine Schulleitung ohne regelmäßige Unterrichtstätigkeit ab. Schulen können nicht allein vor betriebswirtschaftlichem Hintergrund geführt werden. Sie benötigen eine pädagogische Leitung. 

3. Es gibt eine maximale Unterrichtsverpflichtung für Schulleitungen und Stellvertreter. Schulleitungen unterrichten höchstens zehn, Stellvertretungen höchstens zwanzig Wochenstunden.

  • Keine Schulleitung soll zukünftig mehr als zehn, keine Stellvertretung mehr als zwanzig Stunden in der Woche unterrichten. Diese Zahlen hält der slvsh in Anlehnung an andere Bundesländer und bei der Betrachtung der in den letzten Jahren den Leitungen zusätzlich auferlegten Arbeiten für gerechtfertigt.

4. Die Leitungszeitberechnung für die einzelne Schule berücksichtigt die Zahl der Schüler und die Anzahl der handelnden Personen (nicht Planstellen)

  • Nicht jeder Kopf arbeitet, aber jeder Kopf macht Arbeit für die Leitung.
    Bisher orientierte sich die Leitungszeitberechnung an den Schülerzahlen und über die Zuweisung der Lehrerstunden pro Schüler indirekt auch an den zugewiesenen Lehrerstunden/Planstellen. Dies ist ungerecht und entspricht nicht mehr der Realität. Der Aufwand für viele Leitungsarbeiten ist direkt abhängig von der Zahl der Perso­nen, die in der Schule arbeiten. Dies sind nicht nur die Lehrkräfte, sondern auch Schulassistentinnen/-assistenten, Schulsozialarbeiterinnen/Schul­sozialarbeiter, Schulbegleiterinnen/Schulbegleiter, Hausmeisterinnen/Hausmeister, Sekretärinnen/ Sekretäre, hauptamtliche MitarbeiterInnen im offenen Ganztag und I-Maßnahmen betreuende Förderschullehrkräfte an Regelschulen. Diese sind bei der jetzigen Leitungszeitberechnung nicht berücksichtigt, erfordern aber eine erhebliche Betreuungs- und Kommunikationszeit der Schulleitung. Unsere Kernforderung für die Neuregelung der Leitungszeit ist daher die Berücksichtigung aller Köpfe in der Schule. Die Teamgröße und die Schülerzahl müssen Einfluss auf die Leitungszeit haben.

5. Steht einer Schulleitung und/oder Stellvertretung mehr Leitungszeit zu, als sie durch die Mindestunterrichtsverpflichtung eingeschränkt nutzen kann, fließen die überzähligen Stunden in einen Leitungszeitpool. Über die Verwendung dieser Poolstunden entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulleitungsteam (Stellvertreter, Koordinatoren) und ggf. dem ÖPR.

  • In einer Schule, die aufgrund der Schülerzahl drei und wegen der Kollegiumsgröße fünf Stunden zusätzliche Leitungszeit erhält, müsste die Schulleitung dann zehn Stunden (unsere Maximalverpflichtung) abzüglich acht Stunden noch zwei Stunden unterrichten. Die  Mindestunterrichtsverpflichtung beträgt aber fünf Wochenstunden. Die Stunden zusätzliche Leitungszeit, die nicht von der Schulleiterin/vom Schulleiter wahrgenommen werden kann, gehen in einen Verwaltungszeitpool und fallen nicht einfach weg.

Zusammenfassung

Für die Ermittlung der zur Grundleitungszeit zusätzlichen Leitungszeit ergibt sich folgende Rechengrundlage:

  • Schulleiterinnen und Schulleiter unterrichten mindestens fünf und höchstens zehn Wochenstunden.
  • Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterrichten mindestens zehn und  höchstens zwanzig Wochenstunden.
  • Für jeden Koordinator erhöht sich der Verwaltungspool um drei Wochenstunden.
  • Für jeden weiteren Schulstandort erhöht sich der Verwaltungspool um vier Wochenstunden.
  • Die zusätzliche Leitungszeit der Förderzentren wird anhand der Schülerzahlen der Klassenstufen eins bis zehn ihres Zuständigkeitsbereiches ermittelt. Es werden 5 % dieser Schülerzahl berücksichtigt.

Tabellarische Übersicht zur Berechnung der zusätzlichen Leitungszeiten

Lehrkräfte zusätzliche Leitungszeit weitere Mitarbeiter zusätzliche Leitungszeit Schülerzahl zusätzliche Leitungszeit
  1 –   6 0 WStd.   1 –   6 0 WStd. 1 –   189 0 WStd.
  7 – 12 1 WStd.   7 – 12 1 WStd. 190 –   369 1 WStd.
13 – 18 2 WStd. 13 – 18 2 WStd. 370 –   489 2 WStd.
19 – 24 3 WStd. 19 – 24 3 WStd. 490 –   609 3 WStd.
25 – 31 4 WStd. 25 – 31 4 WStd. 610 –   729 4 WStd.
32 – 40 5 WStd. 32 – 40 5 WStd. 730 –   849 5 WStd.
41 – 50 6 WStd. 41 – 50 6 WStd. 850 –   969 6 WStd.
51 – 60 7 WStd. 51 – 60 7 WStd. 970 – 1089 7 WStd.
61 – 70 8 WStd. 61 – 70 8 WStd. 1090 – 1209 8 WStd.
71 – 80 9 WStd. 71 – 80 9 WStd. 1210 – 1319 9 WStd.
81 – 90 10 WStd. 81 – 90 10 WStd. 1320 – 10 WStd.
Koordinatoren  

zusätzliche Leitungszeit

Standorte und
Schularten
 

zusätzliche Leitungszeit

1 3 1 0
2 6 2 4
3 9 3 8
4 12 4 12
5 15 5 16
6 18

Die Tabellen lassen sich nach oben fortsetzen.

Die Fraktion der FDP hat einen Gesetzentwurf zur „Wiedereinführung der Schulübergangsempfehlung und zur Stärkung der Durchlässigkeit zwischen den Schularten“ eingebracht. Als Begründung für die Wiedereinführung der Schulübergangsempfehlung gibt die FDP an, dass sich die geltende Regelung in der Praxis nicht bewährt hat.

Deshalb soll der § 7, Absatz 5 folgenden Satz 2 erhalten: „Die Anmeldung an einem Gymnasium ist für ein Kind mit einer Schulübergangsempfehlung, welche den Ersten Allgemeinen Schulabschluss als voraussichtlich zu erlangenden Abschluss prognostiziert, nicht möglich.“

Der slvsh lehnt diesen Entwurf ab, da er einen Rückschritt darstellt und die Schulart Gymnasium in eine noch privilegiertere Stellung gegenüber der Gemeinschaftsschule stellt.

Die Ablehnung wird verstärkt, da der Entwurf klarstellen soll, dass die Gemeinschaftsschule zuvorderst die Schulart zur Erlangung des Ersten Allgemeinen Schulabschlusses sowie des Mittleren Schulabschlusses ist.

Das geltende Anmeldeverfahren ist erst zweimal zur Anwendung gekommen. Der slvsh hält das Verfahren für praktikabel, da Eltern in der Regel sehr verantwortungsvoll mit der Wahl der weiterführenden Schule umgehen. Es kommt nur in seltenen Einzelfällen dazu, dass Kinder „an der falschen Schule“ angemeldet werden. Die Schrägversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums gilt auch weiterhin.

Die Fraktion der PIRATEN hat einen Antrag an den Schleswig-Holsteinischen Landtag gestellt. In diesem Antrag wird die Landesregierung gebeten, alle Schulen darüber zu informieren, dass Passagen in den Schulordnungen, die ein generelles Handyverbot enthalten, unverzüglich außer Kraft zu setzen sind.

Der wissenschaftliche Dienst unseres Landtages kommt in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass viele Schulordnungen in Bezug auf die Nutzung von elektronischen Speichermedien, insbesondere Handys, nicht rechtskonform sind. Der slvsh hätte hier eine sofortige Reaktion unseres Ministeriums erwartet, damit schnellstmöglich die Schulordnungen überprüft werden. Bedenklich erscheint uns die Art und Weise wie ein fremdes Fachministerium (Justiz) in einen Aufgabenbereich des Ministeriums für Schule und Berufsbildung eingreift.

Des Weiteren fordern die PIRATEN die Landesregierung auf, dafür zu sorgen, dass alle Schulen im Land umgehend ein medienpädagogisches Lern- und Lehrkonzept entwickeln, das sich an den Rahmenkonzepten des IQSH orientiert.

Der slvsh lehnt diese Forderung ab! Ihm erscheint es grundsätzlich nicht sinnvoll, Innovationsprozesse an Schulen per Verordnung einzufordern. Auch haben unsere Schulen mit der Erstellung und Evaluation von Konzepten bereits genug Arbeit.

Es wäre zu begrüßen, wenn diejenigen Schulen, die hier einen Schwerpunkt setzen wollen, tatkräftig unterstützt werden. Schulen, die sich andere Arbeitsschwerpunkte in ihrer Schulentwicklung gesetzt haben, sollten auf keinen Fall durch Verordnung noch zusätzlich belastet werden.

Innovation kann nicht verordnet werden, es können nur Bedingungen geschaffen werden, die Innovationen fördern.