Satzung des Schulleitungsverbandes Schleswig-Holstein beschlossen am 15.03.2023

§ 1  Name und Sitz des Verbandes 

Der Verband führt den Namen Schulleitungsverband Schleswig-Holstein e.V. (slvsh).
Der Verband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
Der Verband ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch unabhängig.
Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verband ist Mitglied im ASD (Allgemeiner Schulleitungsverband Deutschlands) 

§ 2  Zweck des Verbandes 

Der slvsh hat die Aufgabe, die Interessen zu vertreten, die sich aus dem Berufsbild Schulleitung ergeben.Er vertritt die Schulleitungen aller Schularten in Stellungnahmen zu bildungs- und schulpolitischen Entscheidungen und in der Darstellung und Durchsetzung der beruflichen Interessen der in § 3 Abs. 1 genannten Personen.

§ 3  Mitgliedschaft

Mitglieder im slvsh können Schulleiterinnen und Schulleiter, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Koordinatorinnen und Koordinatoren, kommissarisch beauftragte Schulleiterinnen und Schulleiter sowie andere Lehrkräfte mit ständigen Funktionen in einer Schulleitung an Schulen in Schleswig-Holstein werden.
Einzelpersonen oder Vereinigungen können als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht dem slvsh beitreten.
Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung der Aufnahme und der Ausschluss können nur aus Gründen, die sich aus der Zielsetzung und den Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, erfolgen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder können ebenso Personen im Ruhestand werden.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Ableben des Mitgliedes,
- auf eigenem Antrag zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Austrittsantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, sein Eingang wird von diesem bestätigt,
- bei Beitragsrückstand von länger als einem Jahr,
- durch Ausschluss.
- durch Ausschluss. 

§ 4  Mitgliedsbeiträge 

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch Einzugsverfahren erhoben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 5  Organe 

Organe des slvsh sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Auf Beschluss des Vorstandes können Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben eingerichtet werden, die den Vorstand beraten. 

§ 6  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Verbandes. Sie legt den Rahmen für die Arbeit des Vorstandes fest.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 
Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand.
Sie wählt den Vorstand; sie beschließt mit einfacher Mehrheit, ob eine Vorsitzende oder ein
Vorsitzender oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden sollen. Die Wahl
der Vorsitzenden erfolgt in getrennten Wahlgängen (Einzelwahl). Die Mitgliederversammlung
kann beschließen, dass die Wahl der beiden Vorsitzenden im Wege der Listenwahl erfolgt.
Sie beschließt den Haushalt und setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
Sie wählt zwei Kassenprüfende, diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist
zulässig.
Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens einen
Monat vor Beginn durch den Vorstand gem. § 26 BGB schriftlich einzuladen. Über Verhandlungen
und Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen; es ist von der Schriftführerin oder dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Vorsitzenden kann/können außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Sie müssen sie einberufen, wenn ein Zehntel der
Mitglieder es verlangt.

§ 7  Vorstand 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes gem. § 1 und 2.Seine Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Die Schularten sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.

Der Vorstand besteht aus
- der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
- bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer,
- und höchstens sechs Beisitzerinnen und Beisitzern.
Darüber hinaus kann der Vorstand Beraterinnen und Berater berufen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der
Schatzmeister. Sie vertreten den Vorstand jeweils allein.

§ 8  Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des slvsh kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das verbleibende Vermögen wird bei der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

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