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Rechtsschutzversicherung speziell und exklusiv für Mitglieder des Schulleitungsverbandes anzubieten. Nun ist es uns geglückt eine Versicherung mit einem Versicherungs¬umfang zu finden, der unseren Vorstellungen entspricht. Die Versicherungsbedingun¬gen finden Sie auf der Rückseite. Ø Die Versicherung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Ø Der Versicherungsbeitrag ist im Mitgliedsbeitrag für den Schulleitungsverband enthalten. Ø Die Selbstbeteiligung beträgt 150 € Damit die Versicherung für Sie persönlich in Kraft treten kann, benötigen wir Ihr Geburtsdatum. Bitte teilen Sie mir Ihr Geburtsdatum vor dem 1.1.2012 mit. Ohne dieses Datum kann die Versicherung nicht in Kraft treten.
Versicherungsbedingungen der Schulleitungs-Rechtsschutzversicherung Speziell und exklusiv für Mitglieder des Schulleitungsverbandes Schleswig-Holstein Der Versicherer gewährt den Mitgliedern des Versicherungsnehmers unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) NRV 2011 PLUS Versicherungsschutz nach folgender Maßgabe: 1. Der Versicherer gewährt den Mitgliedern Kostenschutz ausschließlich für solche Versicherungsfälle, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eintreten. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf: a. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht bestimmungen im Rahmen des § 4 Abs. 1 a NRV 2010 PLUS; b. die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf , Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und Geldbußen über 250 € sind Gnaden, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungs¬verfahren eingeschlossen; c. die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; d. das Mitglied in seiner Eigenschaft als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge. Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger. 3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind dem außerberuflichen Bereich zugeordnet und unterliegen mithin nicht dem Versicherungsschutz. 4. Wird dem Mitglied ein Vergehen zur Last gelegt, das nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. 5. Die Deckungssumme ist unbegrenzt. Für Strafkautionen nach § 5 Abs. 5b NRV 2011 PLUS stellt der Versicherer bis zu 300.000 € als Darlehen zur Verfügung.
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